Schulgirokonten in Sachsen-Anhalt
Aufgrund des § 24 Abs.2a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt darf die Schulleitung Schulgirokonten eröffnen und führen. Damit soll die Eigenständigkeit der Schulen erhöht und deren schulspezifischen Besonderheiten noch stärker Rechnung getragen werden.
Für weitere Informationen nutzen Sie die Fragen und Antworten (FAQ) zur Eröffnung und Führung von Schulgirokonten
- Erlass zur Führung von Schulgirokonten durch die öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt
- Rundbrief vom 05.05.2014
- Rundbrief vom 27.10.2015
- Formulare zur Kontoüberwachung (aktualisiert am 29.12.2014)