Bundesgesundheitsminister Lauterbach hatte angekündigt, COVID-19 in den so genannten Pest-Paragraphen (§ 34 des Infektionsschutzgesetzes) aufzunehmen, der auch Krankheiten wie Pest, Cholera, Tuberkulose oder Krätze auflistet. Demnach dürfen Kinder und Lehrkräfte, die mit einer dieser Krankheiten infiziert sind oder bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, die Schulen nicht betreten, bis sie ein Ende der Ansteckungsgefahr nachweisen können. Damit hätten in Schulen strengere Regeln gegolten als in anderen Lebensbereichen. An der Aufnahme von COVID-19 in den Paragraphen 34 hatte es in der Kultusministerkonferenz deutliche Kritik gegeben.
Eva Feußner: „Das Gesetz in seiner bisherigen Form hätte eine völlig inakzeptable Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern gegenüber der restlichen Bevölkerung bedeutet. Insofern bin ich ausgesprochen froh, dass dieser offensichtlich falsche Weg - auch durch den Einsatz des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalts - nun nicht eingeschlagen wird.“
Die weiteren Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes für Schulen werden von der Änderung nicht berührt. Im Falle einer Verschärfung der Infektionslage können die Bundesländer wieder eine Testpflicht verhängen und eine Maskenpflicht ab Klasse 5 einführen. Schulschließungen soll es nicht geben.