In Umsetzung des § 11a Abs. 1 8. SARS-CoV-2-EindV gilt vom 1. Dezember 2020 an:
Außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind, und in Büros zur Einzelnutzung ist innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 6, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Im Schulsport besteht für die Lehrerinnen und Lehrer sowie für die Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Das Recht jeder einzelnen Person darüber hinaus immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie es möchte, bleibt davon unberührt. Bei Klassenarbeiten/Klausuren, mit einer Bearbeitungszeit von mehr als 90 Minuten Dauer, kann Mund-Nasen-Bedeckung während der Stoßlüftung abgenommen werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern zwischen allen im Raum befindlichen Personen gewahrt ist.
Die schon bislang bestehende Ausnahme zur Maskenpflicht in § 1 Abs. 2 (Kinder unter 6 Jahren, gehörlose oder schwerhörige Menschen, Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen) gilt fort.
Im Freien soll bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern den Schülerinnen und Schülern und dem Personal eine Pause vom Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ermöglicht werden. Dazu sind die Pausenzeiten so anzupassen, dass jeweils nach 90 Minuten das Verlassen des Schulgebäudes für mindestens 10 Minuten möglich ist.
Neu ist auch, dass neben der bekannten Regelung zum Wechsel in den eingeschränkten Regelbetreib bei großflächigen Quarantänemaßnahmen eine Schule ferner in den eingeschränkten Regelbetrieb wechselt, wenn sie in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis liegt der Super-Hot-Spot im Sinne des Bund-Länderpapiers vom 25. November 2020 (7-Tages-Inzidenz von mehr als 200) ist und an der jeweiligen Schule ein bestätigter Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgetreten ist. Vom Wechselbetrieb ausgenommen sind in diesem Fall die Klassen und Jahrgangsstufen, die im Schuljahr 2020/2021 einen Schulabschluss erwerben.
Details zu den vorstehenden Regelungen beschreibt der "Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie" in seiner im Dezember 2020 überarbeiteten Fassung.
Der Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien wird am Montag, den 11. Januar 2021 wiederaufgenommen. Geplant ist, dass am 7./8. Januar 2021 das pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes sich auf freiwilliger Basis einem Corona-Schnelltest unterziehen kann.