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Abschluss "Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher" in Sachsen-Anhalt

Aufnahmevoraussetzungen:

Die Ausbildung ist eine berufliche Weiterbildung und findet an Fachschulen statt.

 

Welche Aufnahmevoraussetzungen müssen erfüllt werden?

In die Fachschule Sozialpädagogik kann aufgenommen werden, wer den

(1) Realschulabschluss und

(2) eine erfolgreich abgeschlossene vollzeitschulische Ausbildung mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“/„Staatlich geprüfter Sozialassistent“ oder „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“/„Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ oder

(3) eine andere einschlägige mindestens zweijährige sozialpädagogische, pädagogische, sozialpflegerische oder pflegerische abgeschlossene vollzeitschulische oder berufliche Ausbildung (abgeschlossenes Lehramt, Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Abschluss der Berufsfachschule in der Fachrichtung Hauswirtschaft und Familienpflege oder der Berufsfachschule in der Fachrichtung Ernährung und Versorgung mit dem Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege) oder

(4) eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens 600stündige praktische Tätigkeit oder

(5) ohne Berufsausbildung mindestens eine vierjährige einschlägige Berufstätigkeit oder

(6) ein erfolgreicher Abschluss der zweijährigen Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder

(7) ein erfolgreicher Abschluss der Fachoberschule aller anderen Fachrichtungen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit oder

(8) die allgemeine Hochschulreife und eine einjährige praktische Tätigkeit

nachweist.

(9) Für die Aufnahme von Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Abschlüsse sind zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen.

Auf die geforderten praktischen Tätigkeiten in den Nrn. 4, 7 und 8 werden einschlägige Berufstätigkeiten sowie der Nachweis von praktischen Tätigkeiten in sozialpädagogisch orientierten Einrichtungen in mindestens einem der Arbeitsfelder

  • Kindertageseinrichtungen,

  • Kinder- und Jugendarbeit,

  • Hilfen zur Erziehung und

  • sozialpädagogische Tätigkeiten in der Schule

angerechnet. Die praktischen Tätigkeiten sind in der Regel zusammenhängend abzuleisten und der Nachweis sollte nicht älter als fünf Jahre sein. Die praktischen Tätigkeiten sind durch einen Arbeits- oder Praktikumsvertrag, mit einer Bestätigung der Praxiseinrichtung über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit nachzuweisen. Die häusliche Betreuung von Kindern in der Familie ist von der Anrechnung ausgenommen.

 

Darüber hinaus bestehen Anrechnungstatbestände für

  1. das freiwillig abgeleistete soziale oder ökologische Jahr oder
  2. den Bundesfreiwilligendienst

sofern nachweislich praktische Tätigkeiten im Bereich der Betreuung, Bildung und Erziehung mit Kindern und Jugendlichen erbracht worden sind.

Für Bewerberinnen und Bewerber mit Allgemeiner Hochschulreife kann alternativ zur einjährigen praktischen Tätigkeit auch das 2. Ausbildungsjahr in der Berufsfachschule Fachrichtung Sozialassistenz absolviert werden.

Für die Aufnahme von Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Abschlüsse ist zusätzlich der Nachweis von Sprachkenntnissen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erbringen.

Welcher Abschluss kann erworben werden?

Mit dem Abschlusszeugnis wird die Berufsbezeichnung

"Staatlich anerkannte Erzieherin"/ "Staatlich anerkannter Erzieher"

erworben.

Schülerinnen und Schüler, die während der Ausbildung an einem Zusatzangebot und der Zusatzprüfung erfolgreich teilgenommen haben, erwerben zusätzlich die Fachhochschulreife.