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Schule des zweiten Bildungsweges

Die Schulen des zweiten Bildungsweges gliedern sich in:

  • die Abendsekundarschule,
  • das Abendgymnasium und
  • das Kolleg.

Die Abendsekundarschule und das Abendgymnasium führen im Abendunterricht zu den mittleren Schulabschlüssen (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss einschließlich des erweiterten Realschulabschlusses) oder zum Abitur. Das Kolleg ist als Tagesausbildung konzipiert und schließt mit dem Abitur ab.

Die Abendsekundarschule wird in Form von Abendklassen an Sekundarschulen geführt. Der Bildungsgang dauert in der Regel zweieinhalb Jahre (Vorkurs, 1. und 2. Schuljahr). Bewerbungen für den Vorkurs müssen in der Regel bis zum 1. Dezember, für das 1. und 2. Schuljahr bis zum 1. April eines Jahres beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden. Die weiteren Regelungen zu Aufnahmevoraussetzungen, Unterricht, Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüssen sind getroffen in der

Verordnung über Abendklassen an Sekundarschulen (ASekVO) 

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Das Abendgymnasium nimmt in der Regel Berufstätige auf. Studierende am Kolleg dürfen während der Studienzeit keine berufliche Tätigkeit ausüben. Bewerbungen gehen direkt an die Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) an den Standorten Halle oder Magdeburg. Abendgymnasium und Kolleg gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Aufnahmevoraussetzungen, Unterrichtsorganisation, Versetzung und Erwerb des Abiturs regelt die

Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (AGymKoll-VO)

Des Weiteren kann an den Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium und Kolleg) die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler abgelegt werden. Die entsprechenden Regelungen sind getroffen in der

Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO)

Ansprechpartner

Informationen zur Nichtschülerprüfung

Personen, die nicht mehr Schülerin oder Schüler einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder einer Abendklasse sind, können durch eine Prüfung den Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss einschließlich des erweiterten Realschulabschlusses erwerben. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beim Landesschulamt einzureichen. Näheres zu Antrag und Zulassung, Prüfungsumfang und Prüfungsverfahren sowie Abschlüssen regelt die

Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung)

Ansprechpartner

Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann an einem staatlichen Gymnasium oder an den Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium und Kolleg) abgelegt werden. Die Zulassung ist bis spätestens 1. Februar eines Jahres beim Landesschulamt zu beantragen. Näheres regelt die

Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO)

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