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Olbertz zum Verfassungsgerichtsurteil: ?Erfolg auf der ganzen Linie?
27.01.2005, Magdeburg – 10
- Bildungsministerium
Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 010/05
Kultusministerium -
Pressemitteilung Nr.: 010/05
Magdeburg, den 26. Januar 2005
Olbertz zum Verfassungsgerichtsurteil: ¿Erfolg auf der ganzen Linie¿
Das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute bei seiner Urteilsverkündung im
Normenkontrollverfahren der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg,
Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gegen das 6. Änderungsgesetz zum
Hochschulrahmengesetz den klagenden Ländern in vollem Umfang Recht gegeben. Das
Gericht bestätigte damit die alleinige Kompetenz der Länder bei der Entscheidung
über die Einführung von Studiengebühren sowie der Bildung verfasster
Studierendenschaften.
Sachsen-Anhalts
Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz begrüßte den Karlsruher
Richterspruch. ¿Die Länderhoheit hat durch
das heutige Urteil eine klare Bestätigung und Würdigung erfahren. Die Länder können
selbst entscheiden, ob sie künftig Studiengebühren erheben wollen oder nicht und
welche Konzepte sie für angemessen halten¿ . In Sachsen-Anhalt werde
jetzt in Ruhe und ergebnisoffen die Diskussion über ein intelligentes und
sozial ausgewogenes System einer Kostenbeteiligung der Studierenden fortgeführt.
Vor allem dürfe nicht der Fall eintreten, dass sich Studierende wegen
Geldmangels keine Hochschulbildung mehr leisten könnten. Die Sicherung der
Qualität der Ausbildung, erklärte Olbertz, sei für ihn ein entscheidendes
Kriterium. Dies liege ebenso im Interesse der Studierenden wie ein wirtschaftlicher
Umgang mit Ressourcen, die von der Allgemeinheit aufgebracht würden. ¿Deshalb muss sichergestellt werden, dass eingenommene
Studienbeiträge in vollem Umfang den Hochschulen zur Verbesserung der Lehre zur
Verfügung stehen¿ , so der Minister.
Nachdem
die von der Klägerseite eingenommene Rechtsposition klar bestätigt worden sei,
käme es jetzt auch darauf an, ¿ dass sich die
Länder bei der Entwicklung ihrer Konzepte und Verfahren in Sachen Studienbeiträge
so abstimmen, dass kompatible Regelungen entstehen¿ . Alles andere
wäre Wasser auf die Mühlen derjenigen, die sich eine Zentralisierung wünschen.
Hintergrund:
Streitpunkt
des Prozesses war, dass in der 6. HRG -Änderungsnovelle die Studiengebührenfreiheit
für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für
konsekutive Studiengänge, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden
Abschluss führen, festgeschrieben sind. Aus Sicht des Landes Sachsen-Anhalts
wie der anderen beteiligten Länder lag hier ein Verstoß gegen Art. 72 und 75
des Grundgesetzes vor.
Danach
hat der Bund in diesen Belangen keine Regelungskompetenz.
Ausschlaggebend
für Regelungen zu Studiengebühren sei - ebenso wie im Fall der Juniorprofessur
- die Ländergesetzgebung.
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