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Pressemitteilungen - Archiv

Richtwert zur Festlegung der Einzügigkeit bei Grundschulen bleibt bis 2017 unverändert

07.01.2014, Magdeburg – 1

  • Bildungsministerium

Das Kultusministerium hat deutlich Berichte zurückgewiesen, nach denen neue Kriterien für schulische Mindestgrößen eingeführt werden sollen. Es gibt keine neuen Planungsgrößen. Alles bleibt, wie in der gültigen Schulentwicklungsplanung vom Mai 2013 beschlossen.

 

Grundlage für die Schulentwicklungsplanung von 2014 bis 2019 ist die entsprechende Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom 15. Mai 2013. Darin wird nicht nur die Mindestgröße für Schulen, sondern auch der Richtwert zur Festlegung der Einzügigkeit (Mindestschülerzahl bei einer Klasse pro Jahrgang)) festgelegt. Demnach beträgt dieser Richtwert bei Grundschulen bis zum 31. Juli 2017 weiterhin 15 Schülerinnen und Schüler. Das bedeutet gegenüber der Verordnung aus dem Jahr 2008 keinerlei Veränderung. Bereits in der alten Verordnung betrug der Richtwert zur Festlegung der Einzügigkeit bei Grundschulen 15 Schülerinnen und Schüler, im Ausnahmefall 10. Die Träger der Schulentwicklungsplanung, die derzeit die Planungen für das neue Schuljahr vornehmen, legen selbstverständlich die bekannten Planungsgrößen der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom Mai 2013 zugrunde.

 

Lediglich bei den Ausnahmeregelungen gibt es eine moderate Anpassung. Waren es nach der alten Verordnung (2008) zur Schulentwicklungsplanung zehn Schülerinnen und Schüler, die hier ausreichten, werden es künftig 13 Schülerinnen und Schüler an Grundschulen in dünn besiedelten Regionen sein.

 

Von der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung zu unterscheiden ist die geplante Anpassung der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen. Sie muss an die geringfügig veränderten Richtwerte der Einzügigkeit der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom Mai 2013 angepasst werden. Grundschulen sollen demnach bis 2017 an Standorten in dünn besiedelten Regionen mindestens 13, in dicht besiedelten Regionen mindestens 15 Schülerinnen und Schüler in die 1. Klasse einschulen. Ausnahmen davon bleiben möglich! Konkret dann, wenn die Schule bestandsfähig ist und insgesamt über die erforderliche Mindestschülerzahl gemäß Verordnung zur Schulentwicklungsplanung verfügt (52 Schülerinnen und Schüler in dünn und 60 in dicht besiedelten Gebieten). Auch hier ändert sich nichts am bisherigen Verfahren.

 

Es handelt sich also weder um eine neue Planungsgröße noch gibt es eine andere oder neue Planungsgröße. Zum neuen Schuljahr muss lediglich und folgerichtig die bisher schon festgelegte Mindestschülerzahl für die Anfangsklassen von Grundschulen an die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung angepasst werden ? also eine nachfolgende Übernahme der im Mai 2013 beschlossenen Zahlen. Von einer Verschärfung oder einem erhöhten Druck auf die Schulträger kann deshalb keine Rede sein. Schon jetzt sind die Planungsgrößen bekannt, alle Träger der Schulentwicklungsplanung sind entsprechend informiert und arbeiten bereits mit diesen Zahlen, da sie nach den Festlegungen der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung bestandssichere Schulen abbilden müssen.

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