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Ersatzschule Havelberg: Kultusministerium
legt Beschwerde ein
13.07.2005, Magdeburg – 144
- Bildungsministerium
Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 144/05
Kultusministerium -
Pressemitteilung Nr.: 144/05
Magdeburg, den 12. Juli 2005
Ersatzschule Havelberg: Kultusministerium
legt Beschwerde ein
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg, das
Land Sachsen-Anhalt unter Auflagen für den Schulträger zu verpflichten,
vorläufig den Betrieb eines Gymnasiums in freier Trägerschaft in Havelberg zu
genehmigen, wird nun das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung angerufen.
Mit der vorläufigen Entscheidung ist noch nichts darüber
ausgesagt, ob die Schule endgültigen
Bestand haben wird. Dieses ist einem gesonderten Prozess, dem so genannten
Hauptsacheverfahren, vorbehalten, den der Trägerverein angestrengt hat. Wann
dieser entschieden wird, kann nicht gesagt werden, somit bleibt für Eltern,
Lehrer und Schüler eine weitere Zeit der Unsicherheit.
In seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 hat das
Verwaltungsgericht zwar das Land zur vorläufigen Genehmigung verpflichtet.
Dieses geschah aber unter deutlichen Auflagen, insbesondere wird der
Schulträger verpflichtet einen Schulleiter mit der Lehrbefähigung für das
Gymnasium zu übertragen. Bislang war eine Hauptschullehrerin vorgesehen.
Ausdrücklich hält das Gericht fest, dass rechtliche Mängel
sowohl zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids des Kultusministeriums als auch
zum Beginn des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 14. Juni 2005 bestanden.
Dazu gehört zum Beispiel, dass für das Gericht sich die kranken- und
versicherungsrechtlich angemessene Absicherung der Lehrkräfte erst im
Erörterungstermin am 1. Juli herausgestellt habe, diese Sicherheit während der
gesamten Zeit seit Antragstellung eben nicht bestand. Somit hat das
Kultusministerium zu jedem Zeitpunkt im Verfahren korrekt gehandelt.
Ob jedoch, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, die
Versicherungen des Trägers zum Abstellen weiterhin bestehender Mängel noch vor
Schuljahresbeginn ausreichen, erscheint jedenfalls der obersten Schulbehörde
als recht unsicher. Daher ist es notwendig, dass das Oberverwaltungsgericht
selbst schon im diesem vorläufigen Abschnitt des gesamten Verfahren noch
angerufen wird. Damit ist nicht geklärt, ob die angesprochene Ersatzschule
tatsächlich zum neuen Schuljahr ihren Betrieb, und sei es auch nur vorläufig,
aufnehmen kann.
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