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B-Länder wollen
länderübergreifende Mobilität bei Darlehen zu Studienbeiträgen sichern
31.08.2007, Magdeburg – 181
- Bildungsministerium
Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 181/07
Kultusministerium -
Pressemitteilung Nr.: 181/07
Magdeburg, den 31. August 2007
B-Länder wollen
länderübergreifende Mobilität bei Darlehen zu Studienbeiträgen sichern
Im Rahmen der gestrigen
Klausurtagung der Kultus- und Wissenschaftsminister der CDU-regierten Länder in
Magdeburg haben sich die Ministerinnen und Minister auf Eckpunkte verständigt,
mit denen die Mobilität von Studierenden auch im Hinblick auf Studiendarlehen
gesichert werden soll. Studierende in
Ländern, die Studienbeiträge erheben, aber während ihres Studium auch in einem
anderen Land entsprechende Darlehen nutzen, sollen bei der Rückzahlung nicht
schlechter als diejenigen gestellt sein, die ein Darlehen nur in einem Land
zurückzahlen müssen. Dies
gab heute Sachsen-Anhalts Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz als
Wissenschaftskoordinator der B-Länder bekannt.
Hintergrund ist, dass mehrere Länder inzwischen
Studienbeiträge und ein System zur sozialverträglichen Absicherung durch
spezielle Darlehen eingeführt haben. In den einzelnen Ländern wurden zur
Vermeidung sozialer Härten Kappungsgrenzen, eine angemessene Karenzzeit und
eine Beschränkung bei der Rückzahlungsverpflichtung festgelegt.
Keine Regelung gab es bisher allerdings für
Studierende, die im Verlaufe ihres Studiums das Bundesland wechseln und dabei
u.U. verschiedene Rückzahlungsverpflichtungen eingehen. Um hier einen
Hochschulwechsel in ein anderes Land und insgesamt die Mobilität der
Studierenden nicht zu behindern, bedurfte es einer Abstimmung unter den Ländern
mit Studienbeiträgen.
Den gestern verabschiedeten Eckpunkten zufolge
·
werden Studierende bei einem
Hochschulwechsel in ein anderes Land bei der Anwendung der Kappungsgrenzen
(Teilerlass) nicht benachteiligt. Auf Antrag der Studierenden werden die in den
verschiedenen Ländern erhaltenen Darlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge
und die erhaltenen BAföG-Leistungen zu einer Gesamtdarlehenssumme addiert. Auf
dieser Basis werden die Länder nach ihren länderspezifischen Regelungen
jenseits der ¿ ggf. unterschiedlichen ¿ Kappungsgrenzen den Studierenden
bestimmte Beträge von der bei ihnen in Anspruch genommenen Darlehensschuld
erlassen.
·
beginnt die Rückzahlungspflicht
nicht bei einem Hochschulwechsel in ein anderes Land, sondern erst, wenn die
Studierenden ihr Studium beendet und eine berufliche Tätigkeit aufgenommen
haben - in der Regel spätestens 24 Monate nach Ende des Studiums.
·
soll auch die Höhe der
Rückzahlungsraten, die ggf. in mehreren Studienländern anfallen, die
Leistungsfähigkeit der Absolventen nicht übersteigen. Die Länder gewährleisten,
dass die monatliche Belastung der Darlehensnehmer bei parallelen Darlehen nicht
mehr als 50 ¿ pro Land betragen kann.
Kultusminister Olbertz begrüßte diesen Vorschlag
der B-Länder, die damit ¿nicht nur ihre Problemlösungs- und Handlungsfähigkeit
unter Beweis gestellt, sondern auch ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung
entsprochen haben.¿ Die Eckpunkte sind der KMK zu weiteren Behandlung übersandt
worden.
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