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Pressemitteilungen - Archiv

GEW-Gefechte
Nichts hat sich an Mindestgrößen geändert

01.03.2006, Magdeburg – 66

  • Bildungsministerium

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 066/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium

- Pressemitteilung Nr.: 066/06

 

 

 

Magdeburg, den 1. März 2006

 

 

 

 

 

GEW-Gefechte

Nichts hat sich an Mindestgrößen geändert

 

 

 

Zu einer heute von der GEW

verbreiteten Pressemitteilung nahm Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz

folgendermaßen Stellung: ¿Bei sachlicher Betrachtung hätte auch die GEW feststellen

müssen, dass die Verordnung entgegen ihrer Behauptung haargenau dem Schulgesetz

und dem begleitenden LT-Beschluss entspricht. Statt dessen setzt sie

wahrheitswidrige Behauptungen in die Welt, die offensichtlich nur den Zweck

verfolgen, zu diffamieren und Schulträger wie Eltern zu verunsichern.

 

 

 

Gerne sei für die GEW der

Gesetzestext wiederholt:

 

 

 

¿§ 13

 

Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung

von Anfangsklasse n

 

 

 

(2) Die Bildung von Anfangsklassen ist nur zulässig, wenn an der

jeweiligen Schule die erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht

wird. Wird keine Anfangsklasse gebildet, weist die Schulbehörde

die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben

Schulform zu. Dem Schulträger kann bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke

eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn besondere Gründe dies

rechtfertigen. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder der Zuweisung

sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der

Schulentwicklungsplanung anzuhören. Die oberste Schulbehörde regelt die

Mindestjahrgangsstärke für die einzelnen Schulformen, die Ausnahmegründe

und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen durch Verordnung.¿

 

 

 

Die erforderlichen

Mindestzügigkeiten regelt ebenfalls das Schulgesetz (für Grundschulen in § 4

Abs. 6, für Sekundarschulen in § 5 Abs. 8, für Gesamtschulen in § 5a Abs. 7 und

für Gymnasien in § 6 Abs. 5). Auch die sich daraus ergebenden

Mindestschülerzahlen bleiben unverändert ¿ mit Ausnahme der Gesamtschulen, für

die das Schulgesetz eine Vierzügigkeit vorsieht, die jedoch für keine der

bestehenden Schulen eine Hürde darstellt. Das heißt für die Bildung von Eingangsklassen:

An Einzelstandorten sind für Grundschulen 10 Schüler, ansonsten an

bestandsfähigen Sekundarschulen 20 und an Gymnasien im Ausnahmefall 50 Schüler

erforderlich.

 

 

 

Auch die vom Schulgesetz

vorgesehenen Ausnahmen für Mindestgrößen wurden in § 2 der Verordnung

aufgenommen. Damit ist allen Kundigen völlig klar, dass zum kommenden Schuljahr

genau dieselben Zahlen für die Bildung von Eingangsklassen gelten wie bisher.

Den Landkreisen und kreisfreien Städten ist dies selbstverständlich bekannt.

 

 

 

Diese GEW-Pressemitteilung im

Stile einer Hetzschrift kann man nur als skandalös bezeichnen. Die

Falschaussagen beruhen entweder auf Unkenntnis oder der Absicht, wider besseres

Wissen Unruhe zu schüren. In diesem Fall wäre aber schon Nichtwissen schlimm.

Einer Bildungsgewerkschaft hatte ich bisher eine höhere Lesekompetenz und

intellektuelle Redlichkeit zugetraut.¿

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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