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GEW-Gefechte
Nichts hat sich an Mindestgrößen geändert
01.03.2006, Magdeburg – 66
- Bildungsministerium
Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 066/06
Kultusministerium
- Pressemitteilung Nr.: 066/06
Magdeburg, den 1. März 2006
GEW-Gefechte
Nichts hat sich an Mindestgrößen geändert
Zu einer heute von der GEW
verbreiteten Pressemitteilung nahm Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz
folgendermaßen Stellung: ¿Bei sachlicher Betrachtung hätte auch die GEW feststellen
müssen, dass die Verordnung entgegen ihrer Behauptung haargenau dem Schulgesetz
und dem begleitenden LT-Beschluss entspricht. Statt dessen setzt sie
wahrheitswidrige Behauptungen in die Welt, die offensichtlich nur den Zweck
verfolgen, zu diffamieren und Schulträger wie Eltern zu verunsichern.
Gerne sei für die GEW der
Gesetzestext wiederholt:
¿§ 13
Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung
von Anfangsklasse n
(2) Die Bildung von Anfangsklassen ist nur zulässig, wenn an der
jeweiligen Schule die erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht
wird. Wird keine Anfangsklasse gebildet, weist die Schulbehörde
die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben
Schulform zu. Dem Schulträger kann bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn besondere Gründe dies
rechtfertigen. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder der Zuweisung
sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der
Schulentwicklungsplanung anzuhören. Die oberste Schulbehörde regelt die
Mindestjahrgangsstärke für die einzelnen Schulformen, die Ausnahmegründe
und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen durch Verordnung.¿
Die erforderlichen
Mindestzügigkeiten regelt ebenfalls das Schulgesetz (für Grundschulen in § 4
Abs. 6, für Sekundarschulen in § 5 Abs. 8, für Gesamtschulen in § 5a Abs. 7 und
für Gymnasien in § 6 Abs. 5). Auch die sich daraus ergebenden
Mindestschülerzahlen bleiben unverändert ¿ mit Ausnahme der Gesamtschulen, für
die das Schulgesetz eine Vierzügigkeit vorsieht, die jedoch für keine der
bestehenden Schulen eine Hürde darstellt. Das heißt für die Bildung von Eingangsklassen:
An Einzelstandorten sind für Grundschulen 10 Schüler, ansonsten an
bestandsfähigen Sekundarschulen 20 und an Gymnasien im Ausnahmefall 50 Schüler
erforderlich.
Auch die vom Schulgesetz
vorgesehenen Ausnahmen für Mindestgrößen wurden in § 2 der Verordnung
aufgenommen. Damit ist allen Kundigen völlig klar, dass zum kommenden Schuljahr
genau dieselben Zahlen für die Bildung von Eingangsklassen gelten wie bisher.
Den Landkreisen und kreisfreien Städten ist dies selbstverständlich bekannt.
Diese GEW-Pressemitteilung im
Stile einer Hetzschrift kann man nur als skandalös bezeichnen. Die
Falschaussagen beruhen entweder auf Unkenntnis oder der Absicht, wider besseres
Wissen Unruhe zu schüren. In diesem Fall wäre aber schon Nichtwissen schlimm.
Einer Bildungsgewerkschaft hatte ich bisher eine höhere Lesekompetenz und
intellektuelle Redlichkeit zugetraut.¿
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