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Pressemitteilungen - Archiv

Neuer Erlass ist in Kraft getreten

26.09.2002, Magdeburg – 121

  • Bildungsministerium

 

 

 

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 121/02

 

Magdeburg, den 26. September 2002

 

 

Neuer Erlass ist in Kraft getreten

 

Genehmigung von Schulfahrten ab sofort wieder möglich

 

Wie im vergangenen Monat angekündigt, ist der neu gefasste Schulfahrtenerlass vom 13. September 2002 durch Veröffentlichung im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten: Damit können ab sofort wieder neue Schulfahrten geplant und genehmigt werden.

 

Bildungsstaatssekretär Winfried Willems betonte erneut, dass er alle Arten von Schulfahrten und Internationalen Begegnungen als einen wichtigen Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule ansehe. Sie erweiterten die Möglichkeit der Lehrkräfte, Erziehungsziele zu verfolgen und zu vertiefen und die Festigung des Klassenverbandes oder der Kursgemeinschaft zu fördern.

 

Der geänderte Erlass greift unter anderem die Klage vieler Eltern über zu hohe Kosten jährlicher Schulfahrten auf. Da die Schule für die Schulfahrten grundsätzlich kostendeckende Beiträge von den Erziehungsberechtigten verlangen muss, legt die Gesamtkonferenz unter anderem die zumutbaren Kostenobergrenzen fest. Zukünftig werden außerdem die Schulen aus Wirtschaftlichkeitserwägungen ausdrücklich angehalten, Vergleichsangebote von Beherbergung und Transport einzuholen sowie Freiplätze und Freikarten zu nutzen.

 

Für Schulfahrten können maximal fünf Unterrichtstage genutzt werden, an der Berufsschule mit Teilzeitunterricht maximal zwei Unterrichtstage. Mehrtägige Schulfahrten einer Klasse sollen höchstens in jedem zweiten Schuljahr stattfinden.

 

Aus Gründen der Orientierung auf die Region sollen die Ziele von Schulfahrten wesentlich im Land Sachsen-Anhalt und den anderen Bundesländern vorgesehen werden. Fahrten ins Ausland sind erst ab dem 10. Schuljahrgang zulässig.

 

Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen. Die Schülerinnen und Schüler sind daher zur Teilnahme verpflichtet. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Befreiung möglich. Dann ist der Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses zu besuchen. Für Lehrkräfte gehören Schulfahrten zu ihren dienstlichen Aufgaben.

 

Anlass für die änderung des Schulfahrtenerlasses war neben pädagogischen überlegungen im Wesentlichen ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Bremen vom 28.11.2001. Nach diesem darf von Lehrkräften kein Verzicht auf Reisekosten eingefordert werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten mussten im Rahmen einer Anpassungsregelung aufgefangen werden. Lehrkräfte bekommen nun nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Reisekosten erstattet.

 

 

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