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Pressemitteilungen - Archiv

Sachsen-Anhalt fordert Länderzuständigkeit
für Studiengebühren

09.11.2004, Magdeburg – 289

  • Bildungsministerium

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 289/04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium -

Pressemitteilung Nr.: 289/04

 

 

 

Magdeburg, den 9. November 2004

 

 

 

 

 

Sachsen-Anhalt fordert Länderzuständigkeit

für Studiengebühren

 

 

 

 

 

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird heute

über das Normenkontrollverfahren der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg,

Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gegen das 6. HRGÄndG verhandelt.

Streitpunkt ist, dass in der 6. HRG -Änderungsnovelle die Studiengebührenfreiheit

für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für

konsekutive Studiengänge, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden

Abschluss führen, festgeschrieben sind. Aus Sicht des Landes Sachsen-Anhalts

wie der anderen beteiligten Länder liegt hier ein Verstoß gegen Art. 72 und 75

des Grundgesetzes vor. Danach hat der Bund in diesen Belangen keine

Regelungskompetenz. Ausschlaggebend für Regelungen zu Studiengebühren sei

ebenso wie im Fall der Juniorprofessur die Ländergesetzgebung. Mit einem Urteil

in der Sache ist erst in mehreren Monaten zu rechnen.

 

 

 

Zur Einführung von Studiengebühren betonte Kultusminister

Olbertz, die Länder seien in der Pflicht, sich dieser Frage offen zu stellen.

Olbertz: ¿Wenn wir die hoch gesteckten

Qualitätsansprüche an eine Hochschulausbildung halten wollen, werden wir um

eine intelligente Art der Kostenbeteiligung von Studierenden an ihrem Studium

nicht herumkommen.¿ Außerdem ginge es um einen wirtschaftlichen

Umgang mit Ressourcen, die von der Allgemeinheit aufgebracht würden. Entsprechende

Einnahmen dürften aber auf keinen Fall zum Stopfen von Haushaltslöchern dienen.

 

 

 

 

Olbertz:

¿Ich stehe der Frage einer Kostenbeteiligung

aufgeschlossen gegenüber, aber nur, wenn die Gelder unmittelbar den

Hochschuleinrichtungen zur Qualitätsverbesserung der Lehre zugute kommen.¿

Den Universitäten bzw. Hochschulen erwachse daraus die Pflicht, ihren Studierenden

ein Höchstmaß an Qualität zu bieten. Zwingende Voraussetzung sei die Beachtung

sozialer Gesichtspunkte. ¿Auf keinen Fall

dürfen wir in Kauf nehmen, dass sich Studierende wegen Geldmangels keine

Hochschulbildung mehr leisten können.¿

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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