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Sachsen-Anhalt fordert Länderzuständigkeit
für Studiengebühren
09.11.2004, Magdeburg – 289
- Bildungsministerium
Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 289/04
Kultusministerium -
Pressemitteilung Nr.: 289/04
Magdeburg, den 9. November 2004
Sachsen-Anhalt fordert Länderzuständigkeit
für Studiengebühren
Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird heute
über das Normenkontrollverfahren der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg,
Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gegen das 6. HRGÄndG verhandelt.
Streitpunkt ist, dass in der 6. HRG -Änderungsnovelle die Studiengebührenfreiheit
für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für
konsekutive Studiengänge, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden
Abschluss führen, festgeschrieben sind. Aus Sicht des Landes Sachsen-Anhalts
wie der anderen beteiligten Länder liegt hier ein Verstoß gegen Art. 72 und 75
des Grundgesetzes vor. Danach hat der Bund in diesen Belangen keine
Regelungskompetenz. Ausschlaggebend für Regelungen zu Studiengebühren sei
ebenso wie im Fall der Juniorprofessur die Ländergesetzgebung. Mit einem Urteil
in der Sache ist erst in mehreren Monaten zu rechnen.
Zur Einführung von Studiengebühren betonte Kultusminister
Olbertz, die Länder seien in der Pflicht, sich dieser Frage offen zu stellen.
Olbertz: ¿Wenn wir die hoch gesteckten
Qualitätsansprüche an eine Hochschulausbildung halten wollen, werden wir um
eine intelligente Art der Kostenbeteiligung von Studierenden an ihrem Studium
nicht herumkommen.¿ Außerdem ginge es um einen wirtschaftlichen
Umgang mit Ressourcen, die von der Allgemeinheit aufgebracht würden. Entsprechende
Einnahmen dürften aber auf keinen Fall zum Stopfen von Haushaltslöchern dienen.
Olbertz:
¿Ich stehe der Frage einer Kostenbeteiligung
aufgeschlossen gegenüber, aber nur, wenn die Gelder unmittelbar den
Hochschuleinrichtungen zur Qualitätsverbesserung der Lehre zugute kommen.¿
Den Universitäten bzw. Hochschulen erwachse daraus die Pflicht, ihren Studierenden
ein Höchstmaß an Qualität zu bieten. Zwingende Voraussetzung sei die Beachtung
sozialer Gesichtspunkte. ¿Auf keinen Fall
dürfen wir in Kauf nehmen, dass sich Studierende wegen Geldmangels keine
Hochschulbildung mehr leisten können.¿
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