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Die Schulen des zweiten Bildungsweges ermöglichen den nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse. Dazu gehören Abendsekundarschulen, Abendgymnasien und Kollegs mit Angeboten bis zum Abitur.

Abschlüsse nachholen und Perspektiven eröffnen

Die Schulen des zweiten Bildungsweges gliedern sich in: AbendsekundarschuleAbendgymnasium Kolleg

Die Abendsekundarschule führt im Abendunterricht zum Ersten Schulabschluss (Hauptschulabschluss) oder zum Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss). Werden mit dem Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) besondere Leistungen erzielt, wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben.

Die Abendsekundarschule wird in Form von Abendklassen an Sekundarschulen geführt. Der Bildungsgang dauert in der Regel zweieinhalb Jahre (Vorkurs, 1. und 2. Schuljahr). Bewerbungen für den Vorkurs müssen in der Regel bis zum 1. Dezember, für das 1. und 2. Schuljahr bis zum 1. April eines Jahres beim Landesschulamt eingereicht werden. Die weiteren Regelungen zu Aufnahmevoraussetzungen, Unterricht, Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüssen sind getroffen in der Verordnung über Abendklassen an Sekundarschulen (ASekVO).

Das Abendgymnasium führt im Abendunterricht zum Abitur und nimmt in der Regel Berufstätige auf. Das Kolleg ist als Tagesausbildung konzipiert und schließt mit dem Abitur ab. Studierende am Kolleg dürfen während der Studienzeit keine berufliche Tätigkeit ausüben. Bewerbungen gehen direkt an die Schule des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium und Kolleg) an den Standorten Halle oder Magdeburg. Abendgymnasium und Kolleg gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Aufnahmevoraussetzungen, Unterrichtsorganisation, Versetzung und Erwerb des Abiturs regelt die Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (AGymKoll-VO).

Des Weiteren kann an der Schule des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium und Kolleg) die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler abgelegt werden.

Informationen zur Nichtschülerprüfung

Personen, die nicht mehr Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule oder einer Abendklasse sind, können durch eine Prüfung den Ersten Schulabschluss (Hauptschulabschluss) oder den Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) erwerben. Bei Erreichen besonderer Leistungen wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beim Landesschulamt einzureichen. Näheres zu Antrag und Zulassung, Prüfungsumfang und Prüfungsverfahren sowie Abschlüssen regelt die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung).

Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann an einem staatlichen Gymnasium oder an der Schule des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium und Kolleg) abgelegt werden. Die Zulassung ist bis spätestens 1. Februar eines Jahres beim Landesschulamt zu beantragen. Näheres regelt die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO).